Gesunde Mitarbeiter sind kein Zufall – sie sind gesetzlich verankert.
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) und die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) sind feste Bestandteile des deutschen Arbeits- und Sozialrechts. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Diese Verantwortung bildet die Grundlage meiner Arbeit:
Als Physiotherapeut mit osteopathischen Techniken unterstütze ich Unternehmen dabei, ihre gesetzlichen Verpflichtungen effizient, praxisnah und wirtschaftlich sinnvoll zu erfüllen.
Gesunde Mitarbeiter sind kein Zufall – sie sind gesetzlich verankert.
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) und die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) sind feste Bestandteile des deutschen Arbeits- und Sozialrechts. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Diese Verantwortung bildet die Grundlage meiner Arbeit:
Als Physiotherapeut mit osteopathischen Techniken unterstütze ich Unternehmen dabei, ihre gesetzlichen Verpflichtungen effizient, praxisnah und wirtschaftlich sinnvoll zu erfüllen.
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“
Link: § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
gesetze-im-internet (BMI/juris): Gesetze im Internet
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
Link: § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
gesetze-im-internet: Gesetze im Internet
Ergonomische Arbeitsplatzgestaltungen, Bewegungsanalysen oder Schulungen zur Haltung und Belastungsreduktion zählen zu den anerkannten präventiven Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes umgesetzt werden dürfen – und stellen damit einen zentralen Bestandteil des BGM dar.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz und unterscheidet zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
Letztere erlaubt ausdrücklich die Einbindung zusätzlicher Fachkräfte aus den Bereichen Ergonomie, Physiotherapie oder Arbeitspsychologie, wenn dies für die Prävention im Betrieb sinnvoll ist.
„Zur Durchführung der betriebsspezifischen Betreuung können neben Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit weitere Fachleute, z. B. aus den Bereichen Ergonomie, Arbeitspsychologie oder Physiotherapie, hinzugezogen werden.“
Link: DGUV Vorschrift 2 – Infoseite & Kontext
DGUV Übersichtsseite zu Regulation 2:
Link: DGUV Vorschrift 2 – Downloads (DE, Mustertext & Hilfen)
Offizielle DGUV-Downloadseite (Mustertext PDF, Hintergründe, Zuordnungslisten): DGUV
Unternehmen können physiotherapeutische und ergonomische Fachkenntnisse unmittelbar in die betriebliche Betreuung integrieren – etwa für Arbeitsplatzbegehungen, Bewegungsanalysen oder Schulungen zur Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen.
Diese Maßnahmen sind nicht delegationspflichtig und dürfen eigenständig als präventive Leistungen durchgeführt werden.
Nach § 20b SGB V fördern die gesetzlichen Krankenkassen betriebliche Gesundheitsmaßnahmen, die der Verhinderung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Stärkung gesundheitlicher Ressourcen dienen.
Das umfasst insbesondere präventive Programme zur Haltung, Bewegung, Ergonomie und Belastungsreduktion.
„Die Krankenkassen unterstützen Maßnahmen zur Verhinderung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und zur Förderung der gesundheitlichen Ressourcen der Beschäftigten.“
Link: § 20b SGB V – Betriebliche Gesundheitsförderung
gesetze-im-internet: Gesetze im Internet
Unternehmen dürfen präventive Leistungen direkt über qualifizierte Fachkräfte – wie Physiotherapeuten – beauftragen. Diese Maßnahmen sind gesetzlich legitimiert und können zusätzlich steuerlich begünstigt werden (gemäß § 3 Nr. 34 EStG, bis 600 € pro Jahr und Mitarbeiter).
Die GDA benennt die Vermeidung von Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) als eines ihrer zentralen Handlungsfelder.
Empfohlen werden ergonomische, bewegungsfördernde und verhaltenspräventive Maßnahmen – also genau jene Ansätze, die physiotherapeutisch und osteopathisch begründet umgesetzt werden können.
Leistungen im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements sind rechtlich präventiv und beratend.
Als Physiotherapeut mit osteopathischen Techniken biete ich Unternehmen Leistungen, die auf dieser gesetzlichen Grundlage basieren und – je nach Bedarf – präventiv, beratend oder auch therapeutisch umgesetzt werden, im Rahmen meiner physiotherapeutischen und osteopathischen Tätigkeit.
Diese Ausrichtung erlaubt es, physiotherapeutische und osteopathisch inspirierte Prävention rechtssicher in die betriebliche Gesundheitsstrategie einzubinden – unabhängig davon, ob eine betriebsärztliche Kooperation besteht.
Physiotherapeutisch-osteopathische Prävention ist Teil einer modernen, gesetzlich fundierten Unternehmensgesundheit.
Durch gezielte Ergonomie- und Präventionskonzepte können Betriebe ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen – und gleichzeitig die Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit ihrer Mitarbeitenden stärken.
Ja.
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 3 und § 5 ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Beschäftigten zu treffen und Arbeitsbedingungen regelmäßig zu beurteilen.
Das BGM ist die strukturierte Umsetzung dieser Verpflichtung – mit dem Ziel, Sicherheit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten.
Die BGF ist in § 20b SGB V verankert.
Krankenkassen unterstützen Maßnahmen, die arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern und die Ressourcen der Beschäftigten stärken.
Unternehmen dürfen diese Leistungen direkt über qualifizierte externe Fachkräfte, etwa aus der Physiotherapie oder Osteopathie, beauftragen.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes.
Sie erlaubt Unternehmen, im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung zusätzliche Fachkräfte wie Physiotherapeuten oder Ergonomie-Experten einzubinden, um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Ja.
Physiotherapeuten mit osteopathischen Techniken dürfen Maßnahmen zur Ergonomie, Bewegungs- und Haltungsschulung oder Belastungsreduktion eigenständig durchführen.
Diese Leistungen sind rechtlich zulässig und präventiv ausgerichtet.
Falls erforderlich, können sie auch therapeutisch im Rahmen der physiotherapeutischen Heilkunde erfolgen.
Ja.
Nach § 3 Nr. 34 EStG können Unternehmen pro Mitarbeiter bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung investieren – etwa für ergonomische Arbeitsplatzprogramme, Bewegungsschulungen oder Präventionscoachings.
Die GDA ist eine Initiative von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern.
Sie benennt die Vermeidung von Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) als zentrales Handlungsfeld und empfiehlt ergonomische, bewegungs- und verhaltenspräventive Maßnahmen – also genau jene Ansätze, die physiotherapeutisch und osteopathisch umgesetzt werden können.
Unternehmen können diese Leistungen direkt beauftragen oder sie in ihre bestehende arbeitsmedizinische Betreuung integrieren.
Praxisbeispiele sind:
Ich bin tätig in der Rhein-Main-, Rhein-Neckar- und Nordbaden-Region – einschließlich Frankfurt, Mainz, Mannheim, Ludwigshafen, Karlsruhe, Ettlingen, Pforzheim und Kaiserslautern sowie umliegender Gebiete.
Für überregionale Kooperationen können individuelle Lösungen vereinbart werden.
Durch die Verbindung von medizinisch-praktischer Erfahrung und gesetzlich fundierter Prävention entstehen Lösungen, die sowohl gesundheitlich wirksam als auch wirtschaftlich sinnvoll sind.
Ziel ist es, Belastungen frühzeitig zu erkennen, zu reduzieren und eine nachhaltige Gesundheitskultur im Unternehmen zu schaffen.
Ab Februar biete ich zusätzlich Termine in meinem Praxisraum in Schifferstadt an.
Dort erhälst du physiotherapeutische Behandlungen für Privatpatienten sowie osteopathische Techniken als Selbstzahlerleistung.
Bitte beachten: gesetzliche Krankenkassenleistungen können nicht abgerechnet werden.